784.22
CH-BL
§ 3 Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern - Zuständigkeit
§ 3 Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern · Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat erlässt die Tarife für die einzelnen Abfall- und Abwasserarten gemäss § 2.
2. Die Tarife sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.