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784.22 CH-BL

§ 3 Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern - Zuständigkeit

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§ 3 Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat erlässt die Tarife für die einzelnen Abfall- und Abwasserarten gemäss § 2.

2. Die Tarife sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

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