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784.22 CH-BL

§ 2 Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern - Grundsatz

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§ 2 Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern · Grundsatz

1. Für die Deponierung von Abfällen und die Behandlung von speziellen Abwässern werden verursachergerechte und kostendeckende Preise verlangt.

2. Die Preise richten sich nach der Art und der Menge der Abfälle bzw. Abwässer.

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