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6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Preise für die Entgegennahme, die Entsorgung und die Verwertung von Abfällen durch das Amt für Industrielle Betriebe sowie von speziellen Abwässern in den Abwasserreinigungsanlagen des Amtes für Industrielle Betriebe, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

1. Für die Deponierung von Abfällen und die Behandlung von speziellen Abwässern werden verursachergerechte und kostendeckende Preise verlangt.

2. Die Preise richten sich nach der Art und der Menge der Abfälle bzw. Abwässer.

1. Der Regierungsrat erlässt die Tarife für die einzelnen Abfall- und Abwasserarten gemäss § 2.

2. Die Tarife sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

1. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.

2. Ab der zweiten und für jede weitere Mahnung werden 40 Fr. in Rechnung gestellt.

3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 5% erhoben.

1. Die Verordnung vom 20. Dezember 1994 über die Gebühren für die Abfallentsorgung wird aufgehoben.

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