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784.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Entsorgung von Kühlgeräten

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§ 1 Verordnung über die Entsorgung von Kühlgeräten

1. Personen, die sich eines Kühlgerätes (Kühlschrank, Kühltruhe, Klimaanlage, Wärmepumpe usw.) entledigen wollen, müssen es wenn möglich dem Verkäufer zurückgeben.

2. Die Gemeinden sorgen dafür, dass Kühlgeräte, die nicht dem Verkäufer zurückgegeben werden können, separat gesammelt werden.

3. Für die Rücknahme kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AC.1999.0225 · vd (Art. 43, alinéa 1 LATC)
Marshland Land-Use Plan Appeal Over Drainage and River Protection
Cited in the reasoning to support the conclusion that a land use plan is not the adequate instrument to order positive remedial measures, justifying the rejection of one of the appellant's requests.