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783.56 STEPERGOLZ2 CH-BL

Gegenstand (STEPERGOLZ2)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (12)

§ 1 Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon (Ortsteile St. Pantaleon, Neu-Nuglar und Orismühle) und deren Reinigung in der basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Ergolz 2 (ARA Ergolz 2) § 2 Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon (Ortsteile St. Pantaleon, Neu-Nuglar und Orismühle) und deren Reinigung in der basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Ergolz 2 (ARA Ergolz 2) § 3 Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon (Ortsteile St. Pantaleon, Neu-Nuglar und Orismühle) und deren Reinigung in der basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Ergolz 2 (ARA Ergolz 2) § 4 Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon (Ortsteile St. Pantaleon, Neu-Nuglar und Orismühle) und deren Reinigung in der basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Ergolz 2 (ARA Ergolz 2) § 5 Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon (Ortsteile St. Pantaleon, Neu-Nuglar und Orismühle) und deren Reinigung in der basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Ergolz 2 (ARA Ergolz 2) § 6 Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon (Ortsteile St. Pantaleon, Neu-Nuglar und Orismühle) und deren Reinigung in der basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Ergolz 2 (ARA Ergolz 2) § 7 Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon (Ortsteile St. Pantaleon, Neu-Nuglar und Orismühle) und deren Reinigung in der basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Ergolz 2 (ARA Ergolz 2) § 8 Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon (Ortsteile St. Pantaleon, Neu-Nuglar und Orismühle) und deren Reinigung in der basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Ergolz 2 (ARA Ergolz 2) § 9 Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon (Ortsteile St. Pantaleon, Neu-Nuglar und Orismühle) und deren Reinigung in der basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Ergolz 2 (ARA Ergolz 2) § 10 Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon (Ortsteile St. Pantaleon, Neu-Nuglar und Orismühle) und deren Reinigung in der basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Ergolz 2 (ARA Ergolz 2) § 11 Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon (Ortsteile St. Pantaleon, Neu-Nuglar und Orismühle) und deren Reinigung in der basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Ergolz 2 (ARA Ergolz 2) § 12 Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon (Ortsteile St. Pantaleon, Neu-Nuglar und Orismühle) und deren Reinigung in der basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Ergolz 2 (ARA Ergolz 2)

Gesetzestext (12 Artikel)

1. Nuglar übergibt seine Abwässer an der Übergabestelle (Plan-Nr. xxx) in den basellandschaftlichen Anschlusskanal.

2. Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt das unter Absatz 1 erwähnte Abwasser aus Nuglar zur Ableitung und Reinigung in der ARA Ergolz 2.

1. Nuglar obliegt es, für die gewässerschutzrechtliche Beschaffenheit seiner Abwässer besorgt zu sein.

2. Nuglar obliegt weiter die gewässerschutzkonforme Ableitung unverschmutzter Abwässer.

3. Die Übergabemenge von Nuglar beträgt maximal ca. 10 l/s.

1. Mit der Zahlung eines einmaligen Investitionsbeitrags gemäss Beilage 1 Ziffer 1. erwirbt Nuglar das Recht der Mitbenutzung der Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft. Durch den einmaligen Investitionsbeitrag entfällt die Zahlung von Kapitaldienstkosten an den Kanton Basel-Landschaft.

2. Nuglar beteiligt sich an den Investitionen künftiger Ausbauten der Abwasseranlagen gemäss dem Investitionskostenschlüssel in Beilage 1 Ziffern 2 und 3.

3. Wird von einer Partei der Vertrag gekündigt, werden Nuglar die Kapitaldienstkosten für seinen Investitionsanteil für Ersatz- oder Neuinvestitionen, die in der Kündigungsfrist erfolgen, zusammen mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der mitbenutzen Abwasseranlagen jährlich in Rechnung gestellt.

1. Nuglar beteiligt sich an den Kosten für den Betrieb und Unterhalt der mitbenutzten Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft (Kanalnetz und ARA Ergolz 2) auf Grund der massgebenden Trinkwassermengen.

1. Die laufenden Kosten für den Betrieb und den Unterhalt sind von Nuglar Mitte des laufenden Betriebsjahres (Betriebsjahr = 1. Januar bis 31. Dezember) zu bezahlen. Die dafür gestellte Rechnung enthält die mutmasslichen Kosten für das laufende Jahr. Die Differenzen zu den effektiven Kosten werden jeweils mit der Rechnung des Folgejahres beglichen.

2. Für Investitionskostenbeiträge kann der Kanton Basel-Landschaft Nuglar à-conto Beiträge in Rechnung stellen.

3. Die Bezahlung der unter Abs. 1 und 2 erwähnten Kosten hat innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung zu erfolgen.

1. Dieser Vertrag wird auf 30 Jahre abgeschlossen. Wird er von keiner Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich jeweils um 10 Jahre.

2. Der Vertrag kann auf das Ende einer Vertragsperiode unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren gekündigt werden.

1. Stehen Ersatz- und/oder Neuinvestitionen an, verpflichten sich die Vertragsparteien die Vertragsdauer neu so festzulegen, dass die erforderlichen Investitionen sachgerecht amortisiert werden können.

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