783.52
SO
CH-BL
Art. 8 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und der Einwohnergemeinde Holderbank (SO), vertreten durch den Gemeinderat, über die gemeinsame Durchführung der Abwassersanierung für Langenbruck (BL) und Holderbank (SO) - Inkrafttreten
Art. 8 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und der Einwohnergemeinde Holderbank (SO), vertreten durch den Gemeinderat, über die gemeinsame Durchführung der Abwassersanierung für Langenbruck (BL) und Holderbank (SO) · Inkrafttreten
1. Dieser Vertrag tritt in Kraft nach der Genehmigung durch die Einwohnergemeindeversammlung Holderbank, den Regierungsrat des Kantons Solothurn und den Landrat des Kantons Basel-Landschaft sowie unter dem Vorbehalt der Aufnahme von Holderbank in den Abwasserverband Falkenstein.