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SO
CH-BL
Art. 7 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und der Einwohnergemeinde Holderbank (SO), vertreten durch den Gemeinderat, über die gemeinsame Durchführung der Abwassersanierung für Langenbruck (BL) und Holderbank (SO) - Kündigung
Art. 7 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und der Einwohnergemeinde Holderbank (SO), vertreten durch den Gemeinderat, über die gemeinsame Durchführung der Abwassersanierung für Langenbruck (BL) und Holderbank (SO) · Kündigung
1. Dieser Vertrag wird auf 50 Jahre fest abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Jahren erstmals auf Ende der 50-jährigen Vertragsdauer gekündigt werden.
2. Wird dieser Vertrag nicht fristgemäss gekündigt, so gilt er stillschweigend als für weitere 10 Jahre verlängert. Er kann dann auf das Ende jeder Zehnjahresperiode unter Einhaltung einer Frist von 6 Jahren gekündigt werden.
3. Kündigt ein Partner den Vertrag, so hat er dem anderen Partner für die durch die Kündigung eintretenden Nachteile eine angemessene Abfindung zu entrichten.
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Zweck
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