783.52
SO
CH-BL
Art. 6 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und der Einwohnergemeinde Holderbank (SO), vertreten durch den Gemeinderat, über die gemeinsame Durchführung der Abwassersanierung für Langenbruck (BL) und Holderbank (SO) - Anwendbares Recht
Art. 6 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und der Einwohnergemeinde Holderbank (SO), vertreten durch den Gemeinderat, über die gemeinsame Durchführung der Abwassersanierung für Langenbruck (BL) und Holderbank (SO) · Anwendbares Recht
1. Als ergänzendes Recht kommt die Gesetzgebung des Kantons Solothurn zur Anwendung.
← Art. 5 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und der Einwohnergemeinde Holderbank (SO), vertreten durch den Gemeinderat, über die gemeinsame Durchführung der Abwassersanierung für Langenbruck (BL) und Holderbank (SO)
Zweck
Art. 7 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und der Einwohnergemeinde Holderbank (SO), vertreten durch den Gemeinderat, über die gemeinsame Durchführung der Abwassersanierung für Langenbruck (BL) und Holderbank (SO) →