Art. 4 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und der Einwohnergemeinde Holderbank (SO), vertreten durch den Gemeinderat, über die gemeinsame Durchführung der Abwassersanierung für Langenbruck (BL) und Holderbank (SO) - Einleitungsrecht und Beschränkung
Art. 4 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und der Einwohnergemeinde Holderbank (SO), vertreten durch den Gemeinderat, über die gemeinsame Durchführung der Abwassersanierung für Langenbruck (BL) und Holderbank (SO) · Einleitungsrecht und Beschränkung
1. Die Einwohnergemeinde Holderbank ist berechtigt, die häuslichen Abwässer der oberhalb des Dorfes gelegenen bestehenden Einzelliegenschaften (Sanierungsgebiet) kostenlos an den Zuleitungskanal Langenbruck anzuschliessen. Für allfällige Neubauten sind dem Kanton Basel-Landschaft angemessene Anschlussgebühren zu entrichten.
2. Der Kanton Basel-Landschaft ist berechtigt, in den Hauptsammelkanal Holderbank bei Teilausbau im Maximum 40 l/sek einzuleiten. Bei der Dimensionierung des Hauptsammelkanals Holderbank werden für das Abwasser von Langenbruck 90 l/sek berücksichtigt. Diese Wassermenge darf jedoch erst abgegeben werden, wenn unterhalb Holderbank ein Regenklärbecken erstellt ist. Weiter ist der Kanton Basel-Landschaft berechtigt, die halbe Kapazität des Zuleitungskanals nach Balsthal zu beanspruchen.
3. Alle Einleitungen haben den eidgenössischen Bestimmungen über Abwasserleitungen zu genügen. Für Schäden aus der Abwasserbeschaffenheit haben die Vertragspartner gemäss Herkunft des Schadstoffes aufzukommen.