Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
783.51 CH-BL

Gegenstand

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (19)

Art. 1 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 2 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 3 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 4 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 5 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 6 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 7 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 8 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 9 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 10 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 11 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 12 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 13 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 14 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 15 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 16 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 17 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 18 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil. Art. 19 Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil.

Gesetzestext (19 Artikel)

1. Der AVL übergibt BL an der Übergabestelle an der Kantonsgrenze die Abwässer aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil zur Ableitung in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil (nachfolgend ARA Birsig genannt).

2. BL reinigt die übernommenen Abwässer in der ARA Birsig.

3. Die dadurch beanspruchten Abwasseranlagen sind im Übersichtsplan Nr. 2057-12 vom 14. November 1990 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

1. Der AVL betreibt an der Kantonsgrenze eine Mess-Station und stellt BL die Messdaten zur Verfügung.

2. BL betreibt auf der ARA Birsig eine Mess-Station und gibt dem AVL die Messdaten zur Einsicht.

1. BL übernimmt vom AVL 44 l/s entsprechend 2'534m³/Tag zur Reinigung in der ARA Birsig. Diese Abwassermenge entspricht dem Trockenwetterabfluss über 16 Stunden und ist die massgebliche Basis zur Bestimmung der Einkaufssumme in die ARA Birsig, gemäss Art. 8. Sie entspricht 7'000 EGW (Einwohnergleichwerte).

2. Wird diese Abwassermenge von den Gemeinden des AVL überschritten, so hat sich der AVL für die zusätzliche Menge in die ARA Birsig einzukaufen.

1. In ihren Einzugsgebieten erfolgt die Regenwasserbehandlung durch die beiden Parteien in eigenen Kosten nach den gültigen Gewässerschutzbestimmungen des Bundes. Aufgrund des Entwässerungssystems des AVL müssen jedoch total 210 l/s (Menge für den Vollausbau gemäss Generellem Kanalisationsprojekt) nach BL abgeleitet werden. Die den doppelten Trockenwetterabfluss (88 l/s) übersteigende Regenwassermenge (122 l/s) wird im Einzugsgebiet BL behandelt.

1. BL erstellt auf eigene Kosten Auffangvolumen für Havarieereignisse.

2. Die Verursacher von Havarieereignissen tragen im Ereignisfall die Kosten für die Kosten für die Benützung der Auffangvolumen sowie für die Entsorgung des Havariegutes.

3. Havariemeldungen haben nach dem gültigen Alarmprozedere zu erfolgen.

1. Der AVL hat sich bereits früher für eine Abwassermenge von 515 l/s abschliessend in die Kanäle BL eingekauft. Abgeleitet werden kann jedoch nur die in Art. 4 genannte Abwassermenge von 210 l/s.

2. Falls die vom AVL eingekaufte, aber nicht nutzbare, Kapazität von BL benutzt werden kann, leistet BL eine zu vereinbarende Rückerstattung.

1. Für die Behandlung der in Art. 4 genannten Regenwassermengen aus dem Einzugsgebiet des AVL (122 l/s) sind im Einzugsgebiet BL keine wesentlichen zusätzlichen baulichen Massnahmen notwendig (keine wesentliche Vergrösserung des Regenwasserstapelvolumens). An die Investitionskosten für die Regenwasserbehandlung BL muss deshalb der AVL keinen Beitrag leisten.

2. Bei einer Erhöhung (über 210 l/s) der nach Bl abzuleitenden Abwassermenge sind Verhandlungen über allfällige auf dem Gebiet BL zusätzlich notwendigen Massnahmen und deren Kostentragung erforderlich.

1. Die ARA Birsig wird für eine gesamte Abwassermenge von 30'000 EGW dimensioniert. Der AVL beteiligt sich an den Investitionskosten der ARA Birsig inkl. Schlammbehandlung im Verhältnis der massgeblichen Abwassermengen gemäss Art. 3 zur gesamten Abwassermenge, für welche die Abwasserreinigungsanlage und die Schlammbehandlung dimensioniert werden (Anteil AVL 23,3%).

2. Der Einkaufsbeitrag deckt den Investitionskostenanteil des AVL bis zu allfälligen Erweiterungen und Ausbauten bzw. Ersatz der Anlage.

1. Der AVL beteiligt sich an den Kosten für den Betrieb und den baulichen Unterhalt aller Zuleiungskanäle BL im Einzugsgebiet der ARA Birsig im Verhältnis der effektiven Abwassermenge AVL zur gesamten zur Reinigung gelangenden Abwassermenge.

2. Für grössere Instandstellungsarbeiten resp. die Erneuerung von Strecken der Kanäle BL übernimmt der AVL die Kostenanteile, die sich als Mehrkosten aus der Benützung durch den AVL gegenüber einem für BL notwendigen Kanal ergeben.

3. Der AVL beteiligt sich an den Kosten für den Betrieb und den Erhaltungsmassnahmen (baulicher Unterhalt, Instandsetzungen, Erneuerungen) der ARA inkl. Schlammentwässerung und -entsorgung im Verhältnis der effektiven Reinigungsmenge AVL zur gesamten zur Reinigung gelangenden Abwassermenge.

1. Der AVL verpflichtet sich zur anteilmässigen Mitfinanzierung allfälliger Anlagenerweiterungen und Ausbauten nach den Grundsätzen von Art. 8, soweit diese zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erforderlich sind.

2. Erweiterungen und Ausbauten, die aufgrund veränderter Kapazitäten erforderlich werden, müssen auf Kosten des Verursachers dieser Kapazitätsänderung durchgeführt werden.

3. BL informiert den AVL rechtzeitig über Erweiterungen und Ausbauten.

1. Der Investitionskostenbeitrag des AVL wird dem Baufortschritt entsprechend anteilsmässig und quartalsweise zur Zahlung fällig.

2. Die Kosten für Betriebs- und Erhaltungsmassnahmen sind vom AVL Mitte des laufenden Betriebsjahres zu bezahlen. Die dafür gestellte Rechnung enthält die Abrechnung der Kosten für das Vorjahr sowie einen Akontobetrag für die voraussichtlichen Kosten für das laufende Jahr.

1. Der AVL verpflichtet sich, seine Kanäle dauernd in fachgerechtem und betriebsbereitem Zustand zu halten sowie Sauberwasser von den Schmutzwasserkanälen fernzuhalten.

2. Der AVL übermittelt BL Kopien sämtlicher Bewilligungen zur Einleitung gewerblicher und industrieller Abwässer.

3. Der AVL übermitterlt BL regelmässig die Kontrollrapporte und Sanierungsverfügungen über diejenigen Betriebe, deren Abwässer zu Beanstandungen Anlass geben.

1. Der AVL ist berechtigt, die mitbenützten Abwasseranlagen zu besichtigen. Er hat Einsicht in alle mit der Kostenbeteiligung zusammenhängenden Unterlagen, insbesondere in die Bauabrechnungen und die jährlichen Betriebsrechnungen der gemeinsam benützten Abwasseranlagen.

1. Diese Vereinbarung kann, unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren, erstmals auf Ende 2030 gekündigt werden.

2. Wird diese Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie stillschweigend für weitere 10 Jahre. Sie kann auf das Ende einer 10 Jahres Periode unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren gekündigt werden.

3. Kündigt eine Partei diese Vereinbarung, so hat sie der anderen Partei für die durch die Kündigung eintretenden Nachteile eine angemessene Entschädigung zu entrichten.

1. Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung beurteilt abschliessend ein Schiedsgericht. Dieses besteht aus je einem von der Parteien zu bezeichnenden Sachverständigen. Die Sachverständigen ernennen einen Obmann. Der Sitz der Schiedsgerichtes ist Liestal.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →