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Art. 8 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Mengenmessung

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Art. 8 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Mengenmessung

1. Die beiden Kantone errichten jeweils auf ihre Kosten die zur quantitativen Bestimmung der grenzüberschreitenden Abwassermenge erforderlichen Mess-Stationen.

2. Die Standorte dieser Mess-Stationen, deren Bauart, Überwachung und Wartung werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Fachinstanzen der Vertragspartner festgelegt.

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