783.31
ARABASELSTEPBÂLE
CH-BL
Art. 8 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Mengenmessung
Kostenbeteiligung
Art. 8 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Mengenmessung
1. Die beiden Kantone errichten jeweils auf ihre Kosten die zur quantitativen Bestimmung der grenzüberschreitenden Abwassermenge erforderlichen Mess-Stationen.
2. Die Standorte dieser Mess-Stationen, deren Bauart, Überwachung und Wartung werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Fachinstanzen der Vertragspartner festgelegt.
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Abwasserreinigungsanlage Basel (ARA Basel)
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