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Art. 7 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Planunterlagen

Kostenbeteiligung
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Art. 7 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Planunterlagen

1. Als Grundlage für die gegenseitige Kostenbeteiligung dient der als Bestandteil zu diesem Vertrag geltende Plan Nr. ARA 400/2024 «grenzüberschreitende Abwassermengen».

2. Aus diesem Plan sind die verschiedenen Übergabestellen und die für die Bemessung der beiden Abwasserreinigungsanlagen sowie die für die Projektierung der Zuleitungskanäle massgebenden Trockenwetter- und Regenwassermengen ersichtlich.

3. Die Kantonsregierungen können im gegenseitigen Einvernehmen den Plan abändern oder ergänzen, soweit die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.

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