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Art. 6 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Besichtigungsrecht

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Art. 6 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Besichtigungsrecht

1. Den beiden Kantonen steht die Befugnis zu, die gemeinschaftlich benutzten Abwasseranlagen nach Voranmeldung besichtigen zu lassen.

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