783.31
ARABASELSTEPBÂLE
CH-BL
Art. 6 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Besichtigungsrecht
Mitspracherecht
Art. 6 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Besichtigungsrecht
1. Den beiden Kantonen steht die Befugnis zu, die gemeinschaftlich benutzten Abwasseranlagen nach Voranmeldung besichtigen zu lassen.
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Abwasserreinigungsanlage Basel (ARA Basel)
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