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783.31 ARABASELSTEPBÂLE CH-BL

Art. 5 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Beteiligung des Kantons Basel-Stadt an der ARA Birs II

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Art. 5 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Beteiligung des Kantons Basel-Stadt an der ARA Birs II

1. Der Kanton Basel-Stadt beteiligt sich an der ARA Birs II im Verhältnis der Abwassermengen aus seinem Einzugsgebiet gemäss Art. 3 zur gesamten Abwassermenge, für welche die ARA Birs II bemessen ist.

2. Für die ARA Birs II wird eine Projekt- und Baukommission gebildet. Dieser obliegen namentlich

1. die Antragstellung für die Genehmigung der Bauprojekte und der zugehörigen Voranschläge sowie für die Vergebung der Bauarbeiten und Installationen zuhanden der Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft;

2. die Aufsicht über die Erstellung der Anlagen bis zu deren Abnahme.

3. Der Kanton Basel-Stadt ist angemessen in dieser Kommission vertreten.

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