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783.31 ARABASELSTEPBÂLE CH-BL

Art. 3 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Abwasserreinigungsanlage Birs II (ARA Birs II)

Gegenstand des Vertrages
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Art. 3 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Abwasserreinigungsanlage Birs II (ARA Birs II)

1. Der Kanton Basel-Landschaft baut und betreibt die Abwasserreinigungsanlage Birs II in der Hagnau, Gemeinde Birsfelden, und verpflichtet sich, die Abwässer aus den baselstädtischen Gebieten östliches Bruderholz, Dreispitz, St. Jakob und südliches Lehenmattquartier mitzureinigen, die Rückstände mitzubehandeln und zu beseitigen.

2. Für die Erstellung und den Betrieb der Zuleitung für die baselstädtischen Abwässer erteilt der Kanton Basel-Landschaft für sein Gebiet die erforderliche Bewilligung.

3. Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die Abwässer der Gebiete östliches Bruderholz, Dreispitz, St. Jakob und südliches Lehenmattquartier der ARA Birs II zuzuleiten. Die Kantonsregierungen können das Einzugsgebiet im gegenseitigen Einvernehmen neu abgrenzen.

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