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Art. 22 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Inkrafttreten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 22 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Inkrafttreten

1. Dieser Vertrag tritt nach seiner Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt, den Landrat des Kantons Basel-Landschaft und den Schweizerischen Bundesrat in Kraft, unter dem Vorbehalt des unbenützten Ablaufs des Referendums oder der Annahme in einer allfälligen Volksabstimmung.

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