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Art. 21 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Aufhebung bestehender Verträge

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 21 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Aufhebung bestehender Verträge

1. Alle diesem Vertrag widersprechenden Vereinbarungen zwischen Behörden und Gemeinden der beiden Kantone werden aufgehoben, insbesondere der Vertrag zwischen der Gemeinde Allschwil (BL) und dem Baudepartement Basel-Stadt vom 21. Dezember 1933 betreffend den Anschluss der Kanalisation der Gemeinde Allschwil an das Netz des Kantons Basel-Stadt.

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