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Art. 20 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Vollzug

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 20 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Vollzug

1. Die Kantonsregierungen beschliessen die zum Vollzug dieses Vertrages notwendigen Bestimmungen und Einzelerlasse; sie schliessen die erforderlichen Vereinbarungen ab.

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