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783.31 ARABASELSTEPBÂLE CH-BL

Art. 2 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Rückstände

Gegenstand des Vertrages
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Art. 2 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Rückstände

1. Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die Rückstände aller Partner der Pro Rheno AG aus der ARA Basel, wie Rechengut, Sand, Schlammrückstände, Schlacken und dergleichen, abzunehmen und zu beseitigen.

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