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Art. 19 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Streitigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 19 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Streitigkeiten

1. Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages, die sich nicht auf dem Verhandlungswege zwischen den beiden Kantonsregierungen beilegen lassen, können durch jeden Vertragspartner als verwaltungsrechtliche Streitigkeit dem Bundesgericht unterbreitet werden (Art. 11 Absatz 2 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes).

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