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783.31 ARABASELSTEPBÂLE CH-BL

Art. 18 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Dauer der Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 18 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Dauer der Zusammenarbeit

1. Dieser Vertrag wird auf eine Dauer von 50 Jahren nach Vorliegen der Gesamtbau-Schlussabrechnungen der beiden Abwasserreinigungsanlagen ARA Basel und ARA Birs II fest abgeschlossen. Nach Ablauf von 50 Jahren kann er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

2. Kündigt ein Partner den Vertrag, so hat er vorgängig über das weitere Vorgehen mit dem Vertragspartner zu verhandeln und ihm für allfällige durch die Kündigung eintretende Nachteile eine angemessene Abfindung zu entrichten.

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