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Art. 16 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Beschaffenheit der Abwässer

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 16 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Beschaffenheit der Abwässer

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, für die Beschaffenheit ihrer Abwässer gemäss den Richtlinien des Bundes zu sorgen.

2. Saubere Kühl-, Drainage-, Brunnenwasser und dergleichen sind möglichst direkt in offene Gewässer zu leiten oder zu versickern.

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