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Art. 15 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Anlageerweiterungen

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Art. 15 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Anlageerweiterungen

1. Die beiden Kantone verpflichten sich zur Finanzierung allfälliger Erweiterungen der gemeinschaftlich benutzten Abwasseranlagen, soweit diese Erweiterungen durch zusätzliche Abwässer aus ihren Gebieten oder durch zusätzliche Reinigungsstufen bedingt sind.

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