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783.31 ARABASELSTEPBÂLE CH-BL

Art. 13 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Betriebskostenbeteiligung an den Abwasserreinigungsanlagen

Kostenbeteiligung
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Art. 13 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Betriebskostenbeteiligung an den Abwasserreinigungsanlagen

1. Der Anteil der beiden Kantone an den Betriebskosten der Abwasserreinigungsanlagen des Vertragspartners setzt sich aus sämtlichen für den Betrieb und Unterhalt der Anlagen erforderlichen Ausgaben zusammen.

2. Die Betriebskosten werden dem Vertragspartner jährlich im Verhältnis der von ihm gelieferten zur gesamten Abwassermenge verrechnet, wofür die gemessenen Trockenwettermengen massgebend sind.

3. Die detaillierten Betriebsabrechnungen werden dem Vertragspartner jährlich zur Genehmigung unterbreitet.

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