783.31
ARABASELSTEPBÂLE
CH-BL
Art. 12 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Baukostenbeteiligung an den Abwasserreinigungsanlagen
Kostenbeteiligung
Art. 12 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Baukostenbeteiligung an den Abwasserreinigungsanlagen
1. Der Kostenanteil der beiden Kantone an die Projektierung und den Bau der Anlagen des Vertragspartners zur Reinigung kommunaler Abwässer (einschliesslich Schlammbehandlung und Nebenanlagen) sowie an den Landerwerb wird im Verhältnis der von ihnen bei der Projektierung angemeldeten Bedürfnisse (Abwassermengen) ermittelt.
2. Bei beiden Abwasserreinigungs- und Schlammbehandlungsanlagen wird angenommen, dass die Abwasser der Vertragspartner die gleiche spezifische Verschmutzung aufweisen.
← Art. 11 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen
Abwasserreinigungsanlage Basel (ARA Basel)
Art. 13 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen →