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Art. 11 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Betriebskostenbeteiligung an den Zu- und Ableitungen

Kostenbeteiligung
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Art. 11 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Betriebskostenbeteiligung an den Zu- und Ableitungen

1. Die beiden Kantone beteiligen sich an den Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Zu- und Ableitungen sowie der Eindolung Allschwiler Bachgraben im Verhältnis der von ihnen gelieferten zur gesamten Abwassermenge, wofür die gemessenen Trockenwettermengen massgebend sind.

2. Die detaillierten Betriebsrechnungen werden dem Vertragspartner jährlich zur Genehmigung unterbreitet.

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