Art. 10 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Baukostenbeteiligung an den Zu- und Ableitungen
Art. 10 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Baukostenbeteiligung an den Zu- und Ableitungen
1. ARA Birs II
a. Die Zuleitungen zur ARA Birs II bis zum Rohwasserpumpwerk werden von den beiden Kantonen gesondert und auf eigene Kosten projektiert, gebaut und betrieben. Über eine allfällige Mitbenützung durch den andern Vertragspartner verständigen sich die beiden Baudirektionen.
b. Die Aufteilung der Projektierungs- und Baukosten der gemeinsamen Ableitung erfolgt nach dem für die ARA Basel geltenden Grundsatz (Mehrkostenprinzip).
2. ARA Basel
a. Die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an den Projektierungs- und Baukosten für die Zu- und Ableitungen der ARA Basel sowie für die Eindolung Allschwiler Bachgraben ergibt sich aus sämtlichen Mehrkosten, welche durch die zusätzlichen Erdarbeiten, die Vergrösserung der Kanalquerschnitte, Spezialbauwerke und dergleichen zufolge der basellandschaftlichen Abwassermengen bedingt sind.
b. Zur Bestimmung des Massstabes für die Kostenbeteiligung werden zwei Projekte ausgearbeitet, wovon das eine nur für die baselstädtischen Abwässer, das andere einschliesslich der basellandschaftlichen Abwassermengen dimensioniert wird. Die Differenzen der beiden Kostenvoranschläge werden für die einzelnen Kanalstrecken in prozentuale Werte umgewandelt. Diese prozentualen Werte dienen der endgültigen Ermittlung der Beteiligungsquoten aufgrund der Bauabrechnungen.
c. Der Kanton Basel-Landschaft ist in Abgeltung des Vertrages vom 21. Dezember 1933 (Art. 21 des vorliegenden Vertrages) berechtigt, ohne Baukostenbeteiligung den Sammelkanal Neuallschwil-Hafen St. Johann für eine im Plan Nr. ARA 400/2024 (Art. 7) angegebene Abwassermenge mitzubenutzen; für Mehrmengen beteiligt sich der Kanton Basel-Landschaft gemäss Absatz 1.