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783.31 ARABASELSTEPBÂLE CH-BL

Art. 1 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Abwasserreinigungsanlage Basel (ARA Basel)

Gegenstand des Vertrages
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Art. 1 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Abwasserreinigungsanlage Basel (ARA Basel)

1. Der Kanton Basel-Stadt lässt als Partner der Pro Rheno AG (Konsortialvertrag vom 10. Mai 1974) eine Abwasserreinigungsanlage in Kleinhüningen (ARA Basel), die zur Zuleitung von Abwässern aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie zur Ableitung der in der Anlage gereinigten Abwässer und die zur Schlammbehandlung notwendigen Werke erstellen.

2. Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die Abwässer der Gemeinden Birsfelden, Binningen, Bottmingen, Oberwil und Allschwil der Abwasserreinigungsanlage Basel zuzuleiten. Die Kantonsregierungen können das Einzugsgebiet im gegenseitigen Einvernehmen neu abgrenzen.

3. Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die Abwässer dieser Gemeinden in der Abwasserreinigungsanlage mitzureinigen.

Abwasserreinigungsanlage Basel (ARA Basel) Art. 2 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen →

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