783.22
STEPARA
CH-BL
§ 7 Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln - Erhebung der Wassermengen und Einwohnergleichwerte
§ 7 Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln · Erhebung der Wassermengen und Einwohnergleichwerte
1. Die effektiven maximalen Zuflussmengen sind zur Überprüfung der Werte von § 2 in der Regel alle 5 Jahre in einer Trockenperiode im Oktober zu erheben.
2. Die massgebenden Einwohnergleichwerte sind zur Festlegung der Beiträge an die Betriebs- und Unterhaltskosten auf jedes Jahresende zu erheben.
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Gegenstand
§ 8 Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln →