783.22
STEPARA
CH-BL
§ 4 Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln - Baukostenbeteiligung an den Abwasserableitungsanlagen
§ 4 Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln · Baukostenbeteiligung an den Abwasserableitungsanlagen
1. Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich entsprechend seiner Abwassermengen an den Baukosten der Abwasserdurchleitungsanlagen der Gemeinde Kaiseraugst.
2. Die Gemeinde Kaiseraugst beteiligt sich entsprechend ihrer Abwassermengen an den Baukosten der Abwasserableitungsanlagen des Kantons Basel-Landschaft.
3. Die Einkaufsbeiträge decken den Baukostenanteil des Berechtigten bis zur Erneuerung der Anlage bzw. bis zum Erreichen der maximal vereinbarten Abwassermenge.
← § 3 Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln
Gegenstand
§ 5 Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln →