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§ 2 Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln - Zuflussmengen

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§ 2 Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln · Zuflussmengen

1. Die maximalen Zuflussmengen der Abwässer betragen

a. bei der Übergabestelle Schacht H 6 b (Abwässer aus den Gemeinden Arisdorf und Giebenach): höchstens 15 l/sec

b. bei der Übergabestelle Schacht L 11 (Abwässer aus dem Teileinzugsgebiet A der Gemeinde Augst): höchstens 18 l/sec

c. bei der Übergabestelle Schacht G 14 (Abwässer aus dem Teileinzugsgebiet D der Gemeinde Augst): höchstens 8 l/sec

d. bei der Übergabestelle Schacht F 9 (Abwässer aus Arisdorf, Giebenach, Teileinzugsgebiete Augst und Kaiseraugst): höchstens 1191 l/sec

1. davon projektierter Anteil Kaiseraugst: höchstens 1150 l/sec

2. davon Anteil Arisdorf/Giebenach: 15 l/sec

3. davon Anteil Augst: 26 l/sec

4. Als Dimensionierungs-Grundlage für den Zuleitungs- und Sammelkanal Augst - ARA Rhein gelten reduzierte Abwassermengen aus der Gemeinde Kaiseraugst gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 4079 vom 10. Dezember 1974. Diese bilden die Basis für zukünftige Einkäufe.

2. Die maximalen Zuflussmengen gemäss Absatz 1 entsprechen dem jeweiligen zweifachen Trockenwetterabfluss = 2 QTW.

3. Abflussmengen, welche die zulässigen Gesamtmengen übersteigen, werden auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde, in der sie anfallen, zurückgehalten und verzögert dosiert abgeleitet.

4. Werden die maximal zulässigen Zuflussmengen überschritten, so haben sich die Parteien für die zusätzlichen Abwassermengen neu einzukaufen oder sich anteilmässig an den Anlageerweiterungskosten zu beteiligen.

5. Saubere Kühl-, Drainage-, Brunnen- und ähnliche Wasser sind direkt in die offenen Gewässer zu leiten oder zu versickern.

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