783.22
STEPARA
CH-BL
§ 14 Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln - Kündigung
§ 14 Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln · Kündigung
1. Diese Vereinbarung wird auf 40 Jahre abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Jahren erstmals auf das Ende der 40jährigen Vereinbarungsdauer gekündigt werden.
2. Wird diese Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie stillschweigend für weitere 10 Jahre. Sie kann auf das Ende einer 10-Jahres-Periode unter Einhaltung einer Frist von 6 Jahren gekündigt werden.
3. Kündigt eine Partei diese Vereinbarung, so hat sie der anderen Partei für die durch die Kündigung eintretenden Nachteile eine angemessene Abfindung zu entrichten.
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Gegenstand
§ 15 Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln →