783.22
STEPARA
CH-BL
§ 11 Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln - Beschaffenheit der Abwässer
§ 11 Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln · Beschaffenheit der Abwässer
1. Die Parteien verpflichten sich, für die bundesrechtmässige Beschaffenheit ihrer Abwässer zu sorgen.
2. Sie verpflichten sich, ihre Kanalisationsnetze dauernd in fachgemässem Zustand zu halten und das Sauberwasser möglichst von der Schmutzwasserkanalisation fernzuhalten.
3. Die Gemeinde Kaiseraugst übermittelt dem basellandschaftlichen Amt für Umweltschutz und Energie (kurz: Amt) sämtliche Bewilligungen zur Einleitung gewerblicher/industrieller Abwässer.
4. Die Gemeinde Kaiseraugst übermittelt dem Amt regelmässig die Kontrollrapporte und Sanierungsverfügungen über diejenigen Betriebe, deren Abwässer zu Beanstandungen Anlass geben.
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Gegenstand
§ 12 Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln →