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783.21 CH-BL

§ 9 Vertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG

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§ 9 Vertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG

1. Unter Vorbehalt von § 8 müssen die Abwässer grundsätzlich ohne Vorklärung der Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden.

2. Bodenabläufen von Garagen, Autowaschplätzen usw. sind Ölabscheider vorzuschalten. Überläufe von Einzelkläranlagen, Jauchegruben usw. sind bis zum Anschluss des Kanalnetzes an die Abwasserreinigungsanlage auszuschalten.

3. Grund- und Bachwasser sowie unverschmutztes Kühlwasser dürfen nicht in die Schmutzwasserkanäle eingeleitet werden.

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