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783.21 CH-BL

§ 8 Vertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG

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§ 8 Vertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG

1. Der Kanton BL verpflichtet sich, die Abwässer gemäss den Vorschriften des Bundes und der Gemeinde Olsberg AG in die Abwasserreinigungsanlage einzuleiten.

2. Das der Abwasserreinigungsanlage zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlageteile des Zuleitungskanals und der Abwasserreinigungsanlage beschädigt, noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung stört, noch das tierische und pflanzliche Leben im Vorfluter behindert oder vernichtet.

3. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften verursacht werden und die nachweisbar auf Abwässer aus dem Gebiet des Kantons BL zurückgeführt werden können, haftet der letztere.

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