783.21
CH-BL
§ 12 Vertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG
§ 12 Vertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG
1. Dieser Vertrag wird auf dreissig Jahre fest abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren erstmals auf Ende der dreissigjährigen Vertragsdauer gekündigt werden.
2. Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zehn Jahre, bis er unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf das Ende einer Zehnjahresperiode gekündigt wird.
3. Kündigt die Gemeinde Olsberg AG den Vertrag, so hat sie dem Kanton BL für die durch die Kündigung eintretenden Nachteile eine angemessene Abfindung zu entrichten.
4. Kommt über die Abfindung keine Einigung zustande, entscheidet gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16. März 1955 das Bundesgericht.
← § 11 Vertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG
Kanton Basel-Landschaft 783.21
§ 13 Vertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG →