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782 CH-BL

§ 9 Gesetz über den Gewässerschutz - Kantonale Bewilligungen

Abwasser
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§ 9 Gesetz über den Gewässerschutz · Kantonale Bewilligungen

1. Eine Abwasserbewilligung des Kantons ist nötig für

a. die Einleitung von Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Gewässer oder die Versickerung des gereinigten Abwassers;

b. die Einleitung von Abwasser, das einer Vorbehandlung unterzogen werden muss, in die öffentliche Kanalisation;

c. die Ableitung von Abwasser in eine Kläranlage, wenn dieses nicht über die öffentliche Kanalisation zugeführt wird;

d. die direkte Einleitung von Abwasser in ein Gewässer;

e. Bauten und Einrichtungen zur Lagerung von Hofdünger und häuslichen Abwässern, sofern dafür keine Baubewilligung notwendig ist.

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