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CH-BL
§ 9 Gesetz über den Gewässerschutz - Kantonale Bewilligungen
Abwasser
§ 9 Gesetz über den Gewässerschutz · Kantonale Bewilligungen
1. Eine Abwasserbewilligung des Kantons ist nötig für
a. die Einleitung von Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Gewässer oder die Versickerung des gereinigten Abwassers;
b. die Einleitung von Abwasser, das einer Vorbehandlung unterzogen werden muss, in die öffentliche Kanalisation;
c. die Ableitung von Abwasser in eine Kläranlage, wenn dieses nicht über die öffentliche Kanalisation zugeführt wird;
d. die direkte Einleitung von Abwasser in ein Gewässer;
e. Bauten und Einrichtungen zur Lagerung von Hofdünger und häuslichen Abwässern, sofern dafür keine Baubewilligung notwendig ist.