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CH-BL
§ 8 Gesetz über den Gewässerschutz - Betriebe mit Nutztierhaltung
Abwasser
§ 8 Gesetz über den Gewässerschutz · Betriebe mit Nutztierhaltung
1. Der Kanton überwacht die Betriebe mit Nutztierhaltung, insbesondere die Verwertung des Hofdüngers sowie Zustand und Funktionstüchtigkeit der Abwasseranlagen, der Lagereinrichtungen, der technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger und der Raufuttersilos.