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CH-BL
§ 7 Gesetz über den Gewässerschutz - Anschluss an die öffentliche Kanalisation
Abwasser
§ 7 Gesetz über den Gewässerschutz · Anschluss an die öffentliche Kanalisation
1. Die Gemeinden erteilen die Bewilligungen zum Anschluss an die Ableitsysteme für Abwasser. Sie legen darin die bautechnischen Auflagen und Bedingungen fest. Vorbehalten bleiben Auflagen und Bedingungen des Kantons zur Sicherstellung der erforderlichen Abwasserqualität.
2. Hat eine Gemeinde die Sammlung und Ableitung des Abwassers nach § 3 Abs. 3 den betroffenen Unternehmen übertragen, so erteilt der Kanton die Bewilligungen zum Anschluss.