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782 CH-BL

§ 6 Gesetz über den Gewässerschutz - Verschmutztes Abwasser: Reinigung

Abwasser
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§ 6 Gesetz über den Gewässerschutz · Verschmutztes Abwasser: Reinigung

1. Die Kläranlagenbetreiber sorgen für die Ableitung des verschmutzten Abwassers in ihren Kanälen zu den Abwasserreinigungsanlagen, für die Reinigung des Abwassers sowie für die Verwertung oder Entsorgung der Rückstände. Bau, Betrieb und Unterhalt künftiger Mischwasserbehandlungsanlagen (Mischwasserbecken) im gesamten Abwassernetz sind Sache der Kläranlagenbetreiber.

2. Der Kanton sorgt dafür, dass Abwasser den Anforderungen des Bundesrechts für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer entspricht.

3. Der Kanton sorgt dafür, dass Abwasser, das ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen anfällt, auf umweltverträgliche Art behandelt wird.

4. Der Regierungsrat kann den Bau, den Betrieb und die Erneuerung der Abwasseranlagen Dritten übertragen.

5. Der Regierungsrat legt in der Verordnung im Rahmen des Bundesrechts die Anforderungen an die Abwasserqualität für die Einleitung in die Kläranlagen und die Gewässer fest.

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