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782 CH-BL

§ 5 Gesetz über den Gewässerschutz - Verschmutztes Abwasser: Aufgaben der Gemeinden, der Grundeigentümer und -eigentümerinnen

Abwasser
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§ 5 Gesetz über den Gewässerschutz · Verschmutztes Abwasser: Aufgaben der Gemeinden, der Grundeigentümer und -eigentümerinnen

1. Die Gemeinden sorgen für die Sammlung des im Bereich der öffentlichen Kanalisation anfallenden verschmutzten Abwassers. Sie leiten es bis zum Sammelkanal des Kläranlagenbetreibers ab.

2. Die Gemeinden sorgen dafür, dass die erforderlichen Anlagen über die nötige hydraulische Kapazität verfügen sowie baulich und betrieblich unterhalten werden.

3. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer erstellen, betreiben und erneuern die Ableitungen zur öffentlichen Kanalisation. Sie sorgen dafür, dass diese dicht sind.

4. Hat eine Gemeinde die Kompetenz zur Erstellung des GEP nach § 3 Abs. 3 den betroffenen Unternehmen übertragen, kann sie diese auch mit der Sammlung und Ableitung des Abwassers beauftragen.

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