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782 CH-BL

§ 4 Gesetz über den Gewässerschutz - Nicht verschmutztes Abwasser

Abwasser
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§ 4 Gesetz über den Gewässerschutz · Nicht verschmutztes Abwasser

1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser entsprechend dem GEP versickert oder abgeleitet wird.

2. Die Gemeinden erstellen und betreiben die dazu notwendigen Entwässerungssysteme mit den erforderlichen Bauten und Anlagen.

3. Die Gemeinden sind im Rahmen des GEP zuständig für die Erteilung von Bewilligungen

a. zur Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer, soweit nicht die kantonale Fachstelle für Wasserbau zuständig ist;

b. für Versickerungen;

c. für die ausnahmsweise Zuleitung von stetig anfallendem, nicht verschmutztem Abwasser (Fremdwasser) in eine Abwasserreinigungsanlage gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchG.

4. Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Rahmenbedingungen für die Bewilligung von Versickerungen fest.

5. Die Gemeinden halten die Versickerungsanlagen in einem Kataster fest.

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