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782 CH-BL

§ 3 Gesetz über den Gewässerschutz - Entwässerungsplanung

Abwasser
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§ 3 Gesetz über den Gewässerschutz · Entwässerungsplanung

1. Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, soweit notwendig, Regionale Entwässerungspläne (REP). Die REP dienen als Grundlage und Rahmen für die Generellen Entwässerungspläne (GEP) der Gemeinden sowie für die Abwasseranlagen der Kläranlagenbetreiber. Die REP sind behördenverbindlich.

2. Die Gemeinden erstellen - abgestimmt auf den REP - einen Generellen Entwässerungsplan (GEP) auf der Stufe eines Entwässerungskonzepts. Der Landrat regelt im Dekret die Anforderungen an den GEP.

3. Für grössere Industrie- und Gewerbezonen können die Gemeinden ihre Kompetenz zur Erstellung des GEP den betroffenen Unternehmen übertragen. Dazu ist die Zustimmung des Kantons erforderlich.

4. Der Generelle Entwässerungsplan bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

5. Mit der Genehmigung des GEP wird das Enteignungsrecht für die Erstellung der darin vorgesehenen Anlagen gewährt. Die Gemeinde kann das Enteignungsrecht an Dritte übertragen, welche in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe die im GEP enthaltenen Anlagen realisieren.

6. Die Kläranlagenbetreiber erwerben das Land für die Erstellung ihrer Abwasseranlagen gestützt auf die Entwässerungsplanung in der Regel selbst. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, erwirbt der Kanton das Land oder stellt Land zur Verfügung und räumt den Kläranlagenbetreibern ein unselbständiges Baurecht ein.

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