782
CH-BL
§ 2 Gesetz über den Gewässerschutz - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Gesetz über den Gewässerschutz · Zusammenarbeit
1. Der Kanton arbeitet beim Gewässerschutz mit den Gemeinden, den Nachbarkantonen und dem angrenzenden Ausland zusammen. Er informiert die Gemeinden und die Nachbarn über sie betreffende Angelegenheiten und sorgt wenn nötig für die Koordination.