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782 CH-BL

§ 18 Gesetz über den Gewässerschutz - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 18 Gesetz über den Gewässerschutz · Übergangsbestimmungen

1. Die Gemeinden erstellen bis Ende 2004 einen Generellen Entwässerungsplan, der dem Gewässerschutzrecht entspricht.

2. Die Gemeinden sorgen dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser spätestens bei der Erneuerung der bestehenden Abwasseranlagen und bei Neuerschliessungen im Sinne des Gesetzes beseitigt wird.

3. Die Kläranlagenbetreiber erheben innert 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Revision die Grundlagen für die eingeleiteten Schmutz- und Fremdwassermengen. Die Gemeinden liefern die Angaben für die Schmutzwassermengen.

4. Die Überwälzung der Kosten gemäss § 12 erfolgt spätestens nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen.

5. Der Kanton erstellt innert 5 Jahren nach Inkraftsetzung der Revision, soweit notwendig, Regionale Entwässerungspläne (REP).

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