782
CH-BL
§ 16 Gesetz über den Gewässerschutz
Strafbestimmungen
§ 16 Gesetz über den Gewässerschutz
1. Mit Busse oder in schweren Fällen mit Busse bis CHF 100'000.- wird bestraft
a. wer Abwasser, das einer Vorbehandlung unterzogen werden muss, ohne Bewilligung in die öffentliche Kanalisation (§ 9 Bst. b), in eine Kläranlage (§ 9 Bst. c) oder in ein Gewässer (§ 9 Bst. d) einleitet oder versickern lässt;
b. wer gegen die Pflicht zur Alarmierung und Schadenbekämpfung verstösst (§ 11).
2. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht gelten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.