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782 CH-BL

§ 16 Gesetz über den Gewässerschutz

Strafbestimmungen
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§ 16 Gesetz über den Gewässerschutz

1. Mit Busse oder in schweren Fällen mit Busse bis CHF 100'000.- wird bestraft

a. wer Abwasser, das einer Vorbehandlung unterzogen werden muss, ohne Bewilligung in die öffentliche Kanalisation (§ 9 Bst. b), in eine Kläranlage (§ 9 Bst. c) oder in ein Gewässer (§ 9 Bst. d) einleitet oder versickern lässt;

b. wer gegen die Pflicht zur Alarmierung und Schadenbekämpfung verstösst (§ 11).

2. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht gelten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.

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