§ 15 Gesetz über den Gewässerschutz
§ 15 Gesetz über den Gewässerschutz
1. Der Kanton leistet Beiträge an die Erstellung der Abwasseranlagen von Bauten, die ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen liegen und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen.
2. Umnutzungen von Bauten und Anlagen, welche eine Bewilligung auslösen, sind von der Beitragsausrichtung ausgenommen.
3. Die Beiträge werden ausgerichtet für
a. die Behandlung des Abwassers an Ort, insbesondere in Kleinkläranlagen, oder
b. die Ableitung des Abwassers in die öffentliche Kanalisation.
4. Die Beiträge werden ausgerichtet, wenn
a. eine landwirtschaftliche Verwertung des häuslichen Abwassers unter den gegebenen Umständen nicht zulässig oder nicht zweckmässig ist;
b. das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht;
c. die Kosten wesentlich höher sind als die durchschnittlichen Kosten für den Kanalisationsanschluss im Baugebiet der betreffenden Gemeinde.
5. Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Berechnung und Höhe der Beiträge fest.
6. Die ausgerichteten Beiträge werden den Kläranlagenbetreibern belastet.