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782 CH-BL

§ 14 Gesetz über den Gewässerschutz - Gebühren für Dienstleistungen

Kosten
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§ 14 Gesetz über den Gewässerschutz · Gebühren für Dienstleistungen

1. Die kantonalen und kommunalen Behörden überbinden die aus dem Gewässerschutzgesetz entstehenden Kosten für Nachkontrollen, Bewilligungen, Schadendienst und besondere Dienstleistungen den Verursachenden oder Bestellenden.

2. Im Kanton bestimmt der Regierungsrat, in den Gemeinden die nach kommunalem Recht zuständige Behörde die Gebührenansätze.

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