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782 CH-BL

§ 13 Gesetz über den Gewässerschutz - Gebühren der Abwasserbeseitigung (Gemeinden)

Kosten
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§ 13 Gesetz über den Gewässerschutz · Gebühren der Abwasserbeseitigung (Gemeinden)

1. Die Gemeinden übertragen die ihnen beim Vollzug dieses Gesetzes entstehenden Kosten sowie die ihnen gemäss § 12 überbundenen Kosten auf die Abwasserlieferantinnen und -lieferanten in Form einer Gebühr.

2. Die Gebühren richten sich nach der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers. Diese richtet sich nach dem Wasserverbrauch. Regen- und Fremdwasser können dabei mitberücksichtigt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass

a. erhebliche Frischwassermengen, die nachweislich nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleiteten werden, bei der Gebührenerhebung abgezogen werden müssen;

b. erhebliche Wassermengen, die nicht bezogen, aber nachweislich in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden, bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden müssen.

3. Eine Grundgebühr zur Finanzierung der laufenden Infrastrukturkosten kann bei der Gebührengestaltung eingeführt werden.

4. Die Gemeinden können die Kosten für die Erschliessung von Grundstücken durch die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitung) in Form von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren auf die Liegenschaftseigentümer und -eigentümerinnen überwälzen.

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