Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
782 CH-BL

§ 12 Gesetz über den Gewässerschutz - Kosten für Abwasserbeseitigung und Gewässerschutz (Kanton und Kläranlagenbetreiber)

Kosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Gesetz über den Gewässerschutz · Kosten für Abwasserbeseitigung und Gewässerschutz (Kanton und Kläranlagenbetreiber)

1. Der Kanton überbindet die Kosten für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung den Kläranlagenbetreibern.

2. Die Kläranlagenbetreiber überbinden diese Kosten zusammen mit denjenigen für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen den Gemeinden.

3. Die Berechnung richtet sich nach der in die Schmutzwasserkanalisation abgeleiteten Wassermenge.

4. Die Kläranlagenbetreiber überbinden einen Teil ihrer Kosten direkt den Industrie- und Gewerbebetrieben, welche Abwasser mit einer wesentlich höheren Schmutzstoffbelastung als jener des kommunalen Abwassers verursachen.

5. Der Regierungsrat regelt die Details der Abs. 3 und 4.

← § 11 Gesetz über den Gewässerschutz Zweck § 13 Gesetz über den Gewässerschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →